Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Bedingungen des Kunden, die von unseren abweichen oder die unseren entgegenstehen, erkennen wir nicht an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir der Geltung der Bedingungen des Kunden ausdrücklich ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebote

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, dies gilt insbesondere im Bezug auf Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeit.
  2. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB.
  3. Wir sind berechtigt, das Angebot des Kunden von 2 Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ und ausschließlich Verpackung. Letzteres wird gesondert in Rechnung gestellt, ebenso anfallende Verlade- und Transportkosten.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Insbesondere sind wir berechtigt, ab dem 8. Tag nach Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu verlangen, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, gilt die Aufnahme von Absätzen (1) bis (5) nicht. Stattdessen gilt folgendes: Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  7. Der Kunde kann durch gesonderte Erklärung ermächtigen, fällige Zahlungen von einem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Hierzu wird uns der Kunde ein SEPA-Basismandat oder SEPA-Firmenmandat erteilen. Der Kunde wird zugleich sein Kreditinstitut anweisen, die von uns auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen und sichert zu, für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Sofern das Lastschriftmandat dem Einzug von Lastschriften dient, die auf den Konten von Unternehmen gezogen sind, besteht keine Berechtigung des Kunden, nach erfolgter Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum eingezogen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Kosten, die aufgrund einer Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Käufers, es sei denn, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. 

§ 4 Lieferung, Abnahme und Zug

  1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen dürfen gesondert abgerechnet werden.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 1 lit. 1 lit. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
  3. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung beruht.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, allerdings ist auch in diesem Fall unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer des Ereignisses und darüber hinaus zu schieben, ohne dass hierdurch Lieferverzug eintritt. Alternativ sind wir berechtigt, hinsichtlich noch nicht erfüllter Lieferverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Ereignisse und Umstände, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, es sei denn , uns trifft insoweit ein Verschulden. Gleiches gilt, wenn solche Ereignisse und Ereignisse bei einem unserer Vorlieferanten eintreten.
  7. In den Fällen der Absätze (5) und (6) kann der Kunde von uns innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung verlangen, ob wir den Vertrag ausführen oder davon zurücktreten. Geben wir diese Erklärung nicht fristgerecht ab, ist der Kunde seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Der Käufer ist zur sofortigen Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet, sobald dieser zur Übergabe bereitsteht.
  9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall geht außerdem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Verpackung, Gefahrübergang

Im unternehmerischen Verkehr gilt:

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahren des Verladens und des Transports trägt ausschließlich der Kunde.
  2. Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl.
  3. Geliehene Packmittel (insbesondere Paletten, Boxpaletten und Behälter) sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und nach Eingang möglichst kostenfrei an uns zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht spätestens innerhalb einer handels- und branchenüblichen Frist von drei Monaten, sind wir mit Beginn des vierten Monats berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Nutzungsentschädigung zu berechnen.

§ 6 Mengen- und Ausführungstoleranzen, Mängelhaftung

  1. Abweichungen bestellter Stückzahlen stellen bei Sonderanfertigungen und bei palettenverpackter Ware keinen Mangel dar, wenn und soweit die Abweichung 10% nicht übersteigt. Sofern aufgrund besonderer Produkteigenschaften der bestellten Ware die Originalverpackungen der Hersteller nicht angebrochen werden können, ohne dass der übrige Verpackungsinhalt unbrauchbar wird, kann dieser Prozentsatz bei Kleinmengen-Aufträgen nicht überschritten werden. 
  2. Alle, das Gewicht, den Inhalt und die Maße des Produkts betreffenden Angaben geben lediglich Durchschnittswerte wieder. Wemm und soweit Grenzwerte für zulässige Abweichungen nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten Abweichungen im Handesüblichen als gestattet und stellen keinen Mangel dar.
  3. Wir übernehmen keine Gewähr für die physikalischen Eigenschaften, die chemische Beständigkeit sowie die genaue Einhaltung vorgegebener Farbtöne der von uns vertriebenen Produkte. Da uns der jeweilige Verwendungszweck der Produkte bei unseren Kunden nicht bekannt ist, sind durch den Kunden im Zweifelsfall vor Vertragsschluss Beständigkeitstabellen der Hersteller bei uns anzufordern.
  4. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind uns Mängel im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB innerhalb kürzester Zeit jedoch von sieben Tagen Empfang anzuzeigen.
  5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu leisten. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung Notwendigkeiten bis zur Höhe des Kaufpreises, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. 
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  7. Macht der Kunde Schadensersatzansprüche geltend, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für solche Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, uns fällt eine vorsätzliche Vertragsverletzung zu Last.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bliebt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  10. Im unternehmerischen Verkehr beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in § 6 und § 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des ausgeübten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Schäden gem. § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, wenn der Kunde eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendung verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne von § 950 BGB erfolgt für uns, ohne Kenntnis einer Rechtspflicht und unbeschadet der Rechte aus § 951 BGB.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt dann gleichzeitig ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändiger Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
  4. Bei Pfändungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde damit schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die erforderliche gerichtliche Klage und außergerichtliche Kosten eine Klage nach § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Kunde für den uns insoweit entstehenden Ausfall. 
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig von einer vorläufigen Verarbeitung der Sache.
  6. Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung im Sinne von § 950 BGB, insbesondere auch nach Befüllung, oder nach Verbindung/Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Ware.
  7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Vollmacht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Vereinnahmten Erlöse nachkommt, nicht im Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Schlussbestimmungen – Erfüllungsort – Gerichtsstand

  1. Falls der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Hat der Kunde seinen Geschäftssitz oder den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, sind die deutschen Gerichte international zuständig.
  4. Für diesen Vertrag gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG), ungeachtet rechtlicher Vorbehalte. Außerhalb des Geltungsbereichs des UN-Kaufrechts gilt das unvereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das BGB/HGB.
  5. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen teilweise nicht.

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